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Aktuelle Fragen von Abgeordneten und Antworten der Bundesregierung zur Gentechnikregulierung
Originalmeldung von Bundesregierung, Bundestag | Berlin
Original-URL: http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18198.pdf
Original-URL: http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18198.pdf
Wie soll die im Kabinettsentwurf des Gentechnikgesetzes beschriebene Einzelfallprüfung von mit neuen Gentechnikverfahren erzeugten Organismen bis zu einer bindenden Entscheidung auf EU-Ebene erfolgen, und welche Bundesbehörden werden dabei beteiligt?
Bei Einzelfallprüfungen im Gentechnikrecht soll eine prozess- und produktbezogene Betrachtung und Bewertung vorgenommen werden . Erfolgt eine Prüfung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als „zuständige Behörde“ nach der EU-Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG, sind weitere Bundesbehörden wie etwa das Bundesamt für Naturschutz, das Robert Koch-Institut, das Bundesinstitut für Risikobewertung, das Julius-Kühn-Institut, das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen sowie gegebenenfalls das Friedrich-Loeffler-Institut gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu beteiligen . Inwieweit darüber hinaus weitere Beteiligungen stattfinden sollen, wird in der Bundesregierung noch diskutiert .
Antwort des Parl . Staatssekretärs Peter Bleser auf die Frage des Abgeordneten Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/10201, Frage 29):
Auf welcher Rechtsgrundlage bewegt sich die Bundesregierung bei der auch produktbezogenen Betrachtung im Rahmen der geplanten Einführung von Einzelfallprüfungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass beispielsweise das Rechtsgutachten von Professor Dr . Dr . Tade M . Spranger im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) eine ausschließlich prozessbezogene Betrachtung für rechtlich zulässig hält, und wie begründet die Bundesregierung, dass keine abschließende Liste neuer Gentechnikverfahren im Gesetzentwurf aufgeführt wird?
Die Auslegung des geltenden EU-Rechts, die die Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes zum Ausdruck bringt, steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer anderweitigen bindenden Bewertung auf EU-Ebene . Sie bezieht sich bewusst nicht auf eine abschließende Liste von Verfahren, weil sich die stark innovationsgeprägten Neuen Techniken stetig in der Entwicklung befinden.
Antwort des Parl . Staatssekretärs Peter Bleser auf die Frage der Abgeordneten Bärbel Höhn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/10201, Frage 30):
Aus welchen Motiven hat die Bundesregierung im aktuellen Gentechnikgesetzentwurf dem bekannten Vorsorgeprinzip ein unter anderem vom Verband der Chemischen Industrie e . V . (VCI) seit Jahren gefordertes „Innovationsprinzip“ (www .vci .de/themen/bildung-forschung/forschungspolitik/ wir- brauchen-ein-innovationsprinzip-in-europa-editorialcr-05-2015 .jsp) nach meiner Auffassung scheinbar gleichrangig zur Seite gestellt, und wie soll dieses bei der Bewertung von mit neuen Gentechnikverfahren erzeugten Organismen operationalisiert werden?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen von Organismen, die mittels neuer Züchtungstechniken wie CRISPR (Clustered Regularly Interspaced Short Palindromic Repeats)/ Cas9 erzeugt worden sind, unter Zugrundelegung des Vorsorgeprinzips und des Innovationsprinzips ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird . Die Operationalisierung erfolgt im Rahmen von Einzelfallprüfungen .
Antwort des Parl . Staatssekretärs Peter Bleser auf die Frage der Abgeordneten Bärbel Höhn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 18/10201, Frage 31):
Liegen den Zulassungsbehörden in Deutschland schon Anträge auf Zulassung von mit neuen Gentechnikverfahren erzeugten Organismen vor, und wie genau (Verfahren, Bedingungen etc .) soll das im Gesetzentwurf angenommene hohe Maß an Sicherheit durch die geplante prozess- und produktbezogene Betrachtung und Bewertung gewährleistet werden (Doppelprüfungen: sowohl prozess- als auch produktbezogene Betrachtung und Bewertung)?
Anträge auf Zulassung von mit neuen Techniken erzeugten Organismen liegen in Deutschland und auf EU-Ebene derzeit nicht vor. Die Bundesregierung geht davon aus, dass bei der Freisetzung und dem Inverkehrbringen von Organismen, die mittels neuer Züchtungstechniken wie CRISPR (Clustered Regularly Interspaced Short Palindromic Repeats)/Cas9 erzeugt worden sind, unter Zugrundelegung des Vorsorgeprinzips und des Innovationsprinzips ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird . Vorbehaltlich einer anderweitig bindenden Entscheidung auf EU-Ebene wird zu diesem Zweck im Rahmen von Einzelfallprüfungen im Gentechnikrecht eine prozess- und produktbezogene Betrachtung und Bewertung zugrunde gelegt. Eine Doppelprüfung in dem Sinne, dass die gleiche Prüfung zweimal vorgenommen würde, ist damit nicht verbunden .